Die neue „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV) legt Vorkehrungen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für die Heizperiode im Winter 2022/2023 fest. Für Gaslieferanten und Wärmeversorger schreibt sie vor, dass sie bis spätestens 31. Dezember 2022 zahlreiche Informationen über individuelle Abrechnungen und Preisentwicklungen für den Endverbraucher bereitzustellen haben. Eigens für diese Anforderungen hat die ITC AG das neue Widget „Kostenausblick“ entwickelt. Es stellt die notwendigen Daten komfortabel und vollautomatisiert im Online-Portal dar.
Die Informationspflicht ist in §9 EnSikuMaV geregelt. Gas- und Wärmelieferanten müssen demnach unter anderem Daten über den bisherigen individuellen Energieverbrauch, die Energiekosten der letzten Abrechnungsperiode sowie Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten für eine vergleichbare Abrechnungsperiode bereitstellen. Verlangt werden dabei individuelle Berechnungen, bezogen auf jeden betroffenen Kunden.
ITC-Portal-Feature unterstützt Gas- und Wärmelieferanten
Genau hier setzt das neue Feature „Kostenausblick“ an, denn die Berechnung, Aufbereitung und Bereitstellung der Information sind sehr aufwendig. Um Mitarbeiter der Gas- und Wärmelieferanten zu entlasten, fasst das Widget die gesetzlich notwendigen Angaben zusammen:
1.) Informationen über den Energieverbrauch der vorangegangenen Abrechnungsperiode | |
2.) Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten | |
3.) Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro |
Die Kostenprognose der voraussichtlichen Energiekosten kann sowohl anhand des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs auf Basis des Grund- und Arbeitspreises erfolgen als auch auf Basis des Neukundentarifes, den die Gas- und Wärmelieferanten zum 1. September 2022 angeboten haben. Die Berechnung der Kosteneinsparung erfolgt unter Annahme, dass bei einer durchgängigen Verringerung der durchschnittlichen Raumtemperatur um ein Grad Celsius eine Einsparung von sechs Prozent zu erwarten ist.
Vollautomatisierte und komfortable Bereitstellung
Im Online-Portal werden diese Informationen komfortabel und vollautomatisiert dargestellt. Als späteste Frist für die individualisierte Mitteilung gilt der 31. Dezember 2022. Wenn die geforderten gebäudespezifischen Informationen aufgrund der Kurzfristigkeit nicht rechtzeitig geliefert werden können, müssen Verbraucher Informationen auf Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude erhalten. Die geforderten Kontaktinformationen von einer Verbraucherorganisation, Energieagentur oder sonstigen Einrichtung lassen sich integrieren, damit Verbraucher sich über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung informieren können.
Hintergrund EnSikuMaV
Das kurzfristige Maßnahmenpaket ist zunächst bis Ende Februar 2023 befristet. Ziel des Gesetzgebers ist es, Verbraucher in der aktuellen Situation zum Energie sparen zu animieren und über die Kosten zu informieren. Weitere Maßnahmen der EnSikuMaV umfassen beispielsweise das Beheizen von Räumen, die Beleuchtung von Gebäuden und den Betrieb beleuchteter Werbeanlagen. Seit Anfang Oktober 2022 gilt zudem die zweite Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit (EnSimiMaV). Diese ist für zwei Jahre bis einschließlich 30. September 2024 gültig. Im Mittelpunkt steht die Kontrolle von Heizungen, bsp. auf Energieeffizienz und Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz.