Kündigungsbutton

Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ und der neue § 312k BGB sehen ihn ab Juli 2022 verpflichtend vor: den Kündigungsbutton beim Abschluss von Online-Verträgen. Dies betrifft unter anderem auch Energielieferverträge mit Haushaltskunden, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden.

Stadtwerke und Energieversorgungsunternehmen werden ab Juli 2022 gesetzlich dazu verpflichtet, für online abgeschlossene Verträge einen Button bereitzustellen, mit dem Kunden geschlossene Verträge widerrufen können. Damit sollen Kunden „kostenpflichtig elektronisch abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse schnell und unkompliziert kündigen können.“

Textformerfordernis bei Telefonverträgen

Für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ist eine Schriftform erforderlich. Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schreibt fest, dass telefonisch geschlossene Verträge zur Belieferung für Strom und Gas nur dann wirksam und rechtssicher sind, wenn der Energieversorger dem Kunden die Vertragszusammenfassung schriftlich vorlegt und dieser den Vertrag in Textform genehmigt. Diese Regelung gilt seit Mitte 2021. Das Textformerfordernis gilt auch für die Kündigung solcher Verträge. Um eine solche der Schriftform entsprechende Beauftragung des Kunden vorzuweisen und dies im Kundenportal abzubilden, stellt die ITC AG einen Standardprozess auf der Portalplattform ITC PowerCommerce® bereit.